Architekten & Ingenieure

Haftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure.

Die Risiken der Architekten und Ingenieure sind vielfältig und können sehr teuer ausfallen. Eine fehlerhafte Berechnung oder Konstruktionsfehler können schnell die berufliche Existenz gefährden. Eine Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure bietet Schutz und deckt die Sach-, Vermögens- und Personenschäden ab.

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Was für Architekten gibt es?

Die Architektengesetze sehen die Aufteilung des Berufes „Architekt“ in folgende Gruppen vor:

  • der im Hochbau tätige Architekt

Er berät, betreut und vertritt den Bauherrn in den mit der Planung und Ausführung eines Bauvorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten und überwacht die Bauausführung vor Ort auf der Baustelle.

  • der Innenarchitekt

Der Innenarchitekt ist für die Planung von Innenräumen verantwortlich, fertigt Entwürfe für Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände für Möbelhäuser, Ladenbaubetriebe, Messebaubetriebe, Arztpraxen oder auch Bauträger.

  • der Landschaftsarchitekt

Er plant und gestaltet Freiräume innerhalb von Ballungsgebieten, ist für Landschaft- und Grünordnungsplanung zuständig, also z.B. bei Planung von Parks, Spielplätzen und Zoos.

  • der Stadtplaner

Stadtplaner sind vor allem für Bundes- und Landesbehörden oder Kommunen tätig. Bei der stadtplanerischen Tätigkeit
geht es um komplexe Strukturen und Vernetzung von technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der städtebaulichen Bedingungen für Wohnen und Arbeiten..

Was für Haftungsszenarien gibt es?

Um die Haftung für einen Schaden herzuleiten, ist zuerst einmal die Frage zu klären, welche Leistungen der Architekt/Ingenieur schuldet. Grundlage ist zunächst immer der konkrete Vertrag. Regelungen speziell zum Architekten- und Ingenieurrecht enthält das Bürgerliche Gesetzbuch nicht. Lediglich in einer Vorschrift des BGB, § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, findet sich ein Hinweis darauf, dass bei „Planungs- oder Überwachungsleistungen für Bauwerke“ die Verjährungsvorschriften des Werkvertragsrechts gelten sollen. Es gibt jedoch auch eine Vielzahl von Leistungen, die im Gegensatz zu „greifbaren“ Leistungen wie zum Beispiel Baupläne, Bautagebücher, Kostenberechnungen etc. eher Dienstleistungscharakter tragen. So z.B. die Bauüberwachung, die Beratung sowie die Aufklärung und Information des Bauherrn über alle Fragen die im Zusammenhang mit dem Bauprojekt stehen. Hier können unter Umständen Regelungen des Dienstvertragsrechts Anwendung finden.

Wir haben starke Rahmenvereinbarungen von ausgesuchten Produktpartner mit denen der breite Spektrum der genanten Risiken abgedeckt werden kann. Je nach individuellen Anforderungen der Architekten, Ingenieure (beratende Ingenieure), Bachelor und Master (technische Fachrichtungen), Geologen, Ingenieure und Sachverständige im Erd- und Grundbau, Sachverständige und Gutachter suchen wir passende Deckungsinhalte z.B.:

    • zeitlich unbegrenzte Nachhaftung
    • Versehensklausel
    • Mindeststandards des GDV
    • Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
    • weltweite Deckung nach deutschem Recht; europaweit nach Landesrecht
    • Aktive Honorarklage im Falle eines vom Auftraggeber behaupteten Haftpflichtanspruchs
    • Schutz für alle freiberuflichen Leistungen, die zum Berufsbild gehören, wie z.B. Tätigkeiten als SiGeKo, Sachverständiger, Projektsteuerer, Ingenieurleistungen im Rahmen des Facility-Managements usw.(AGG)

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