KFZ-Versicherung für Werkverkehr

Kraftfahrzeugversicherung für Werkverkehr.

Für die KFZ-Versicherung ist der Unterschied zwischen gewerblichen Güterverkehr und dem Werkverkehr wichtig. Da die Versicherungsgesellschaften Ihre Tarife nach gefahrerheblichen Umständen kalkulieren und der Versicherungsnehmer für die Richtigkeit seinen Antragsangaben verantwortlich ist.
Der Werkverkehr liegt dann vor, wenn die Güterbeförderung für eigene Zwecke des Unternehmens mit eigenen Kraftfahrzeugen, die von eigenem Personal des Unternehmens gesteuert sind, durchfgeführt werden. Gesetzliche Grundlage ist im § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zu finden. Ergänzend gilt die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionäre als Werkverkehr nach § 1 Abs. 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Der Werkverkehr ist nach dem GüKG erlaubnisfrei. Bei Kraftfahrzeugen, mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, muss eine Anmeldung beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) erfolgen.

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Beispiele LKW im Werkverkehr:

  • Eigene Privatfahrten
  • Lieferung eigenen Waren an Kunden
  • Gütertertransport durch eigene Fahrzeuge und Fahrer zwischen Firmenfilialen für eigene Zwecke
  • Transport von Arbeitsmaterial und Arbeitsgeräten zur Verarbeitung am Auftragsobjekt(Handwerkehr)

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Mögliche Folgen der Falschangaben in der KFZ-Versicherung:

  • Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung gemäß § 19 Absatz 1 VVG
  • Kündigung des Versicherungsvertrages
  • Regressnahme durch den KFZ-Versicherer
  • Vertragsstrafen laut KFZ-Bedingungen
  • Wegfall der Rabatte/ günstigen Flotten-Einstufung
  • Erhöhung der Selbstbeteiligung bei Kaskoschäden