Für die KFZ-Versicherung ist der Unterschied zwischen gewerblichen Güterverkehr und dem Werkverkehr wichtig. Da die Versicherungsgesellschaften Ihre Tarife nach gefahrerheblichen Umständen kalkulieren und der Versicherungsnehmer für die Richtigkeit seinen Antragsangaben verantwortlich ist.
Der Werkverkehr liegt dann vor, wenn die Güterbeförderung für eigene Zwecke des Unternehmens mit eigenen Kraftfahrzeugen, die von eigenem Personal des Unternehmens gesteuert sind, durchfgeführt werden. Gesetzliche Grundlage ist im § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zu finden. Ergänzend gilt die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionäre als Werkverkehr nach § 1 Abs. 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Der Werkverkehr ist nach dem GüKG erlaubnisfrei. Bei Kraftfahrzeugen, mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, muss eine Anmeldung beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) erfolgen.
Beispiele LKW im Werkverkehr:
Mögliche Folgen der Falschangaben in der KFZ-Versicherung: