Um im Ruhestand keine finanziellen Einschränkungen hinnehmen zu müssen, ist es eine Notwendigkeit, selbst fürs Alter zu sparen. Diese Botschaft ist eindeutig und klar. Bei kaum einem anderen Thema sind Experten, Regierung und Verbraucherschutz so eindeutig gemeinsamer Meinung wie beim Alterssparen. Die betriebliche Altersvorsorge war schon immer ein sehr interessanter Weg, für den dritten Lebensabschnitt vorzusorgen, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben waren. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) möchte die Rahmenbedingungen für alle Arbeitnehmer verbessern, um zu einer stärkeren Nutzung zu motivieren. Doch was kommt da konkret auf uns alle zu?
Verpflichtung zum Arbeitgeberzuschuss
Ab dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von mindestens 15 % des Beitrags, den ein Arbeitgeber als Sparbeitrag von seinem Bruttolohn umwandelt zuzahlen. Bei 100 Euro Sparbeitrag muss ein Arbeitgeber künftig also 15 Euro dazuzahlen. Ab 2022 muss dieser Zuschuss auch bei bestehenden Verträgen geleistet werden – natürlich kann man ihn auch vorher bereits freiwillig zuzahlen.
Wichtiger Hinweis: Sieht eine bestehende Versorgungsordnung in einem Betrieb bereits einen Arbeitgeberzuschuss vor, so erfüllt dieser nicht automatisch die Zuschusspflicht gem. BRSG! Grundsätzlich sind dies zwei unterschiedliche Dinge. Ob und wie der BRSG-Zuschuss durch bestehende Versorgungsordnungen erfüllt werden kann, ist derzeit noch nicht geregelt. Hier wird im Laufe des Jahres noch ergänzende Information aus dem Bundesministerium erwartet. So oder so lohnt sich betriebliche Altersvorsorge künftig für nahezu jeden – trotz Besteuerung und Sozialabgaben im Rentenbezug. Das ist wohl die sinnvollste Neuerung, die das Gesetz mit sich bringt.
Verdoppelung des möglichen Umwandlungsbetrags
Zumindest theoretisch wird der steuerfreie Betrag, der als Sparbeitrag vom Brottoeinkommen umgewandelt werden kann, auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) verdoppelt. Weiterhin bleiben aber nur 4 % (2018: 260 Euro monatlich) steuer- und sozialabgabenfrei umwandelbar. Für den restlichen Sparbeitrag fallen weiterhin Abgaben an (bis zur Beitragsbemessungsgrenze).
Förderung für Geringverdiener
Bei Arbeitnehmern, die bis zu 2.200 Euro brutto verdienen, werden Arbeitgeber ab 2018 mit Steuerentlasungengefördert, wenn sie den betroffenen Arbeitnehmern eine arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge aufbauen. Es müssen mind. 240 Euro pro Jahr eingezahlt werden, die dann mit 30 % gefördert werden (max. bis 480 Euro / Jahr).
Freibetrag für die Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter
bAV-Rentenleistungen werden in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf Grundleistungen freigestellt. Der monatliche Freibetrag beträgt 100 Euro. Eine übersteigende Rente wird bis zu einer definierten Obergrenze mit 30 % berücksichtigt. Maximal können hier bis zu 204,50 Euro zusätzlich zur Grundsicherung bezogen werden. Ein Beispiel: Die Rente beträgt 300 Euro, der Freibetrag liegt dann bei 161,35 Euro (100 Euro + 30 % von 204,50 Euro) und es werden nur 138,65 Euro auf die Grundsicherung angerechnet (bisher volle Anrechnung). Für das Alter zu sparen lohnt sich also wieder.
Riester in der betrieblichen Altersvorsorge
Die Vorteile der Riesterförderung und der bAV wurden in der Vergangenheit selten kombiniert, da es in diesem Fall zu einer doppelten Belastung mit Sozialabgaben kam. Diese Doppelverbeitragung wurde nun abgeschafft. Zukünftig wird ein bAV-Riestervertrag im Rentenbezug wie eine normale Riesterrente behandelt. Übrigens, im Rahmen des BRSG wurde auch die Grundförderung des Riestervertrags auf 175 Euro erhöht.